Eine selbstständige Berufsausübung ist für Raumplanerinnen vor allem im Rahmen des freien Berufes Ziviltechniker*in möglich. Dazu ist die Ablegung der Ziviltechnikerprüfung erforderlich.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung:
Die praktische Betätigung muss hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Praxis muss eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums umfassen: in einem Dienstverhältnis oder als Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder im öffentlichen Dienst.
Genauere Informationen erteilen die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in den jeweiligen Bundesländern:
Kontaktdaten der Landeskammern.
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte: