Bankkaufleute gehen ihrer Arbeit in der Regel im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nach. Grundsätzlich (theoretisch) besteht aber auch die Möglichkeit selbst eine Bank zu gründen. Voraussetzung dafür ist die Erteilung einer Bankkonzession (Legalkonzession) gemäß dem Bankwesengesetz (BWG). Dazu ist u. a. ein Antrag auf Erteilung der Konzession bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) einzubringen und ein komplexes Bewilligungsverfahren erforderlich. Detaillierte Informationen dazu findest du auf der Homepage der österreichischen Finanzmarktaufsicht.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung z. B. durch:
a) Reglementierte Gewerbe:
b) Rechtskraftgewerbe:
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die in den angeführten Bundesgesetzblättern festgelegt sind.
Rechtskraftgewerbe sind reglementierte Gewerbe, bei denen die Zuverlässigkeit des Gewerbeanmelders/der Gewerbeanmelderin durch die Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) geprüft und festgestellt wird.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe bzw. im Rechtsinformationssystem Österreich
c) Freie Gewerbe:
Informationen zum "Freien Gewerbe": freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.
Liste der Freien Gewerbe:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
Weitere Informationen und Kontakte: