Eine selbstständige Berufsausübung ist möglich im Rahmen:
a) Konzessioniertes Gewerbe: Buchmacher, Wettbüros, Totalisateur
Das Gewerbe berechtigt zur gewerbsmäßigen Vermittlung und dem gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen. Zur Ausübung des Berufes Buchmacher*in ist eine Konzession des jeweiligen Bundeslandes erforderlich. Ein Befähigungsnachweis ist dazu nicht notwendig, allerdings muss die volle Vertrauenswürdigkeit gewährleistet sein. Dabei sind jedoch, die zum Teil unterschiedlichen Regelungen in den Einzelnen Bundesländern zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie unter www.ris.bka.gv.at.
b) freies Gewerbe:
Wettquotenberechnungen, Risikoanalysen bei Wetten, Wetteinsatzanalysen sowie Marktbeobachtung für zur gewerbsmäßigen Vermittlung und zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen befugte Unternehmeneiten.
Informationen zum "Freien Gewerbe":
freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde). Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung.
Liste der Freien Gewerbe:
ALLGEMEINE HINWEISE:
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessensvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist/Journalistin, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte: