Der Lehrberuf LackiertechnikerIn ersetzt seit 1. Juni 2013 den Vorgängerlehrberuf LackiererIn.
Die Ausbildung erfolgt als Lehrausbildung (= Duale Ausbildung). Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der 9-jährigen Schulpflicht und eine Lehrstelle in einem Ausbildungsbetrieb. Die Ausbildung erfolgt überwiegend im Ausbildungsbetrieb und begleitend dazu in der Berufsschule. Die Berufsschule vermittelt den theoretischen Hintergrund, den Sie für die erfolgreiche Ausübung Ihres Berufs benötigen.
Wichtig: Der Besuch der Berufsschule setzt im Normalfall eine (betriebliche) Lehrstelle voraus. Sie können sich Ihre Berufsschule NICHT aussuchen, sondern werden ihr zugewiesen.
Folgende Berufsschulen sind für diesen Lehrberuf vorgesehen:
Art: Lehre
Form: Dual
Berufsschule für Holz, Klang, Farbe, Lack
Hütteldorfer Straße 7-17
1150 Wien
Tel.: +43 (0)1 / 59 916 -95262
Fax: +43 (0)1 / 59 916 -99-95261
email: office.915045@schule.wien.gv.at
Internet: https://www.hkfl.at/
Art: Lehre
Form: Dual
Berufsschule Wels 1
Linzer Straße 68
4600 Wels
Tel.: +43 (0)732 / 7720 -37500
Fax: +43 (0)732 / 7720 -237599
email: bs-wels1.post@ooe.gv.at
Internet: http://www.bs-wels1.ac.at
Art: Lehre
Form: Dual
Fachberufsschule Villach 1
Tiroler Straße 23
9500 Villach
Tel.: +43 (0)4242 / 562 57 -100
Fax: +43 (0)4242 / 562 57 -103
email: villach1@bs.ksn.at
Internet: http://www.berufsschulevillach.at
Art: Lehre
Form: Dual
Landesberufsschule 1 Salzburg
Makartkai 3
5020 Salzburg
Tel.: +43 (0)662 / 431 689
Fax: +43 (0)662 / 431 689 -139
email: sekretariat@lbs1.salzburg.at
Internet: https://www.lbs1.salzburg.at
Art: Lehre
Form: Dual
Landesberufsschule Dornbirn 1
Eisengasse 38a
6850 Dornbirn
Tel.: +43 (0)5572 / 243 18
Fax: +43 (0)5572 / 243 18 -70
email: sekretariat@lbsdo1.snv.at
Internet: http://www.lbsdo1.snv.at
Art: Lehre
Form: Dual
Landesberufsschule Graz 3
Hans-Brandstetter-Gasse 8
8010 Graz
Tel.: +43 (0)316 / 471 244
Fax: +43 (0)316 / 471 244 -613
email: lbsgraz3@stmk.gv.at
Internet: http://www.lbs-graz3.steiermark.at
Lehrabschluss im zweiten Bildungsweg (außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung):
Neben Lehrlingen, die ihre festgelegte Lehrzeit beendet haben und Personen, die aufgrund einer schulischen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen, werden ausnahmsweise auch folgende Personen zur Lehrabschlussprüfung zugelassen:
a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen können, dass sie die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für den betreffenden Lehrberuf auf andere Weise erworben haben (z. B. durch entsprechende Anlernzeiten, praktische Tätigkeiten oder Kursveranstaltungen).
oder
b) Personen, die mindestens die Hälfte der Lehrzeit eines Lehrberufes absolviert haben (bei einer Lehrzeit von 3 Jahren also 1 1/2 Jahre) und keine Möglichkeit haben, für die restliche Zeit einen Lehrvertrag abzuschließen.
Für die Fachtheorie empfiehlt sich der Besuch entsprechender Kurse (oder der Berufsschule).
Hier geht es zu den Lehrlingstellen der Wirtschaftskammern Österreichs: » Lehrlingsstellen
Hier geht es zur Ausbildungsordnung & Prüfungsordnung: Ausbildungsordnung & Prüfungsordnung