Die Ausbildung erfolgt als Lehrausbildung (= Duale Ausbildung). Voraussetzung dafür ist die Erfüllung der 9-jährigen Schulpflicht und eine Lehrstelle in einem Ausbildungsbetrieb. Die Ausbildung erfolgt überwiegend im Ausbildungsbetrieb und begleitend dazu in der Berufsschule. Die Berufsschule vermittelt den theoretischen Hintergrund, den Sie für die erfolgreiche Ausübung Ihres Berufs benötigen.
Wichtig: Der Besuch der Berufsschule setzt im Normalfall eine (betriebliche) Lehrstelle voraus. Sie können sich Ihre Berufsschule NICHT aussuchen, sondern werden ihr zugewiesen.
Folgende Berufsschulen sind für diesen Lehrberuf vorgesehen:
Art: Lehre
Form: Dual
Berufsschule Steyr 1
Otto-Penselstraße 14
4400 Steyr
Tel.: +43 (0)7252 / 7720 -37200
Fax: +43 (0)7252 / 77 20 -237299
email: bs-steyr1.post@ooe.gv.at
Internet: http://www.bs-steyr1.ac.at
Art: Schulausbildung
Dauer: 5 Jahre
Form: Vollzeit
Voraussetzungen: kommend aus:
Abschluss:
Reife- und Diplomprüfung (Matura)
Berechtigungen:
Info:
Anmeldung: ab dem ersten Tag der Semesterferien; Vorlage des Orignals der Schulnachricht der 4. Klasse erforderlich
Weitere Infos: http://www.htl.at
Höhere Technische Bundeslehranstalt Fulpmes
Waldrasterstraße 21
6166 Fulpmes
Tel.: +43 (0)5225 / 622 50
Fax: +43 (0)5225 / 643 30 -13
email: htl-fulpmes@tsn.at
Internet: http://www.htl-fulpmes.at
Schwerpunkte:
Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen:
Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik
Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt Bregenz
Reichsstraße 4
6900 Bregenz
Tel.: +43 (0)5574 / 421 25 -0
Fax: +43 (0)5574 / 421 25 -10
email: htl.bregenz@cnv.at
Internet: https://www.htl-bregenz.ac.at/
Schwerpunkte:
Höhere Lehranstalt für
Fachschule für Maschinenbau - Werkzeug- und Vorrichtungsbau
Aufbaulehrgang für Maschinenbau - Automatisierungstechnik
Vorbereitungslehrgang für Maschinenbau - Fertigungsautomatisierung
Lehrabschluss im zweiten Bildungsweg (außerordentliche Zulassung zur Lehrabschlussprüfung):
Neben Lehrlingen, die ihre festgelegte Lehrzeit beendet haben und Personen, die aufgrund einer schulischen Ausbildung keine Lehrzeit zurücklegen müssen, werden ausnahmsweise auch folgende Personen zur Lehrabschlussprüfung zugelassen:
a) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und glaubhaft machen können, dass sie die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für den betreffenden Lehrberuf auf andere Weise erworben haben (z. B. durch entsprechende Anlernzeiten, praktische Tätigkeiten oder Kursveranstaltungen).
oder
b) Personen, die mindestens die Hälfte der Lehrzeit eines Lehrberufes absolviert haben (bei einer Lehrzeit von 3 Jahren also 1 1/2 Jahre) und keine Möglichkeit haben, für die restliche Zeit einen Lehrvertrag abzuschließen.
Für die Fachtheorie empfiehlt sich der Besuch entsprechender Kurse (oder der Berufsschule).
Hier geht es zu den Lehrlingstellen der Wirtschaftskammern Österreichs: » Lehrlingsstellen
Hier geht es zur Ausbildungsordnung & Prüfungsordnung: Ausbildungsordnung & Prüfungsordnung