Eine selbstständige Berufsausübung als Elementarpädagoge/Elementarpädagogin ist über die Gründung eines privaten Kindergartens möglich, in dem der*die Pädagoge/Pädagogin die Leitung selbst übernimmt.
Hinweis: Die Errichtung von Kindergärten unterliegt Landesrecht, die jeweiligen Vorschriften können daher in einzelnen Bundesländern etwas unterschiedlich sein.
Gründung eines privaten Kindergartens:
Prinzipiell gilt:
Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Errichtung rechtzeitig (NÖ z. B. drei Monate vor geplanter Inbetriebnahme) bei der zuständigen Landesregierung eingebracht wird und von dieser genehmigt wird. Für die Genehmigung ist u. a. erforderlich,
a) dass geeignete Räumlichkeiten vorliegen (geeignete bestehende Räumlichkeiten bzw. geeigneter Bauplatz und Bauplan für Neubau)
b) dass geeignetes Kindergartenpersonal (Leiter*in, Kindergartenpädagog*innen, Kinderbetreuer*innen und nach Erfordernis Sonderkindergartenpädagog*innen, Stützkräfte etc.) angestellt und nachgewiesen wird.
Die/der Kindergartenleiter*in muss Kindergartenpägagoge/Kindergartenpädagogin sein.
Für den/die Leiter*in des Kindergartens gelten folgende Voraussetzungen (Unterschiede nach Bundesländern möglich):