Möglichkeiten zur selbstständigen Ausübung des Berufs Mediator*in sind:
a) freie Berufe
Für eingetragene Mediator*innen ist gemäß § 35 Abs 1 ZivMediatG (Zivilrechts-Mediations-Gesetz) für die selbstständige Berufsausübung keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Für die Eintragung in die Liste beim Justizministerium ist unter anderem eine Ausbildung gemäß Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung nachzuweisen (siehe Menüpunkt Ausbildung).
In einigen freien Berufen wie Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, Notar*in, Wirtschaftstreuhänder*in, Psychologe/Psychologin im Gesundheitswesen können gemäß ihrem Berufsbild Mediationen im Rahmen der üblichen Berufsbefugnis angeboten werden. Auch diese sind von der Gewerbeordnung ausgenommen.
Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessenvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist*in, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.
b) reglementierte Gewerbe
Für Mediator*innen, die nicht im Rahmen des Zivilrechs-Mediations-Gesetzes tätig sind und nicht in die Liste des Justizministeriums eintragen sind, besteht die Möglichkeit ihren Beruf selbstständig im Rahmen folgender reglementierter Gewerbe auszuüben:
Für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes sind, neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen, Befähigungsnachweise zu erbringen, die im angeführten Bundesgesetzblatt festgelegt sind.
Downloadmöglichkeit der Zugangsvoraussetzung und Prüfungsordnungen (Bundesgesetzblätter): Wirtschaftskammer Österreich: Prüfungs- und Befähigungsnachweise für reglementierte Gewerbe
MEHR INFO: Eine ausführliche Darstellung zur selbstständigen Berufsausübung im Beruf Mediator*in ist folgendem Artikel zu entnehmen: Das große 1x1 der Berufsausübung.
ALLGEMEINE HINWEISE
Für jede Tätigkeit, die Sie selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausüben wollen, brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung (Ausnahme: Freie Berufe). Diese erhalten Sie durch Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat).
Unabhängig von einem etwaigen Befähigungsnachweis müssen sie dafür folgende Voraussetzungen erfüllen:
In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.
Weitere Informationen und Kontakte: